Der MSC-Soltau e.V. widmet sich seit 1972 aktiv dem Modellflug und allem, was dazu gehört.
Flächenflieger, wie auch Hubschrauberpiloten sind bei uns immer herzlich Willkommen.

Wir verfügen über ein eigenes Fluggelände, bestehen aus derzeit rund 50 Mitgliedern und fliegen die unterschiedlichsten Modelle.
Vom kleinen Anfängerflieger, über Segelmodelle bis hin zu Jet's und natürlich auch Helicoptern.

Und wer das Hobby erstmal kennenlernen willl, meldet sich einfach mal bei uns auf dem Flugfeld.

 

Die Vereinssatzung

Vorwort
Aus einer anfänglich gebildeten Interessengemeinschaft, die vorerst nur aus Modellfliegern bestand, entwickelte sich der MSC-Soltau, der 1972 von 14 Mitgliedern gegründet wurde. Der eingetragene Verein trägt von nun an die Bezeichnung:
Modell-Sport-Club Soltau e.V.

Man überlegte sich, auch aus finanziellen Gründen, daß ein Verein Monatsbeiträge erarbeitet und diese Gelder nutzbringend anlegt. Zum Beispiel zur Pachtung eines geeigneten Modellflugplatzes, um nicht immer auf der Suche nach einem Fluggelände sein zu müssen. Denn es gibt immer noch genügend Mitbürger, die diesem “Hobbysport“ nicht gerade freundlich gesinnt gegenüberstehen.
Vom Tag der Gründung an, bis heute kamen immer wieder Interessierte, sahen sich bei uns um und traten schließlich dem MSC-Soltau e.V. als Mitglied bei. Es waren nicht nur Modellflieger, sondern auch Schiffsmodellbauer und Automodellfahrer dabei; denn kaum ein Hobby der Gegenwart hat so viele begeisterte Anhänger, wie dieser Sport.
Eine alte Weisheit sagt: „Einigkeit macht stark“.
Das gemeinschaftliche Betreiben des Vereins, in dem die Modellflieger, Schiffsmodellbauer und Modell-Auto-Fahrer zusammen wirken, erhöht die Mitgliedschaft und Aktivität, einschließlich der leistungsstarken Jugendarbeit.
Dem MSC-Soltau e.V. stehen ein Flugplatz, ein Werkraum, Nutzung von heimischen Gewässern und ein Platz für Modellautos zur Verfügung.
Öffentliche Sportveranstaltungen finden mehrmals im Jahr statt. Auch Vereinsfeste und gemütliches Beisammensein gehören zu unserem Verein. Unser Modell-Sport-Club zählt nunmehr  80 Mitglieder, und man kann mit Zufriedenheit auf die Vereinsarbeit der vergangenen Jahre zurückblicken.
Nun noch ein Satz, der uns doch sehr wichtig erscheint:
Modellbau weckt und fördert die technische Begabung. Er gibt allen Altersgruppen die Möglichkeit einer interessanten Freizeitgestaltung.

                        Der Vorstand
 




Satzung vom Mai 1980
des Modell-Sport-Club Soltau e. V.



§ 1 Zweck und Ziel
§ 1a    Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung gemeinsamer Interessen in Bezug auf die theoretische und praktische Fortbildung aller am Modellsport interessierten Vereinsmitglieder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 1b    Der Verein verfolgt keinerlei politische oder konfessionelle Ziele.

§ 2 Name und Sitz des Vereins
§ 2a    Der Verein trägt den Namen "Modell-Sport-Club Soltau" und ist im Vereins­    register eingetragen.
§ 2b    Sitz des Vereins ist Soltau, sein Tätigkeitsfeld erstreckt sich auf Soltau und  Umgebung.
§ 2c    Das Geschäftsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr.

§ 3 Leitung des Vereins
§ 3a    Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
§ 3b    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer in  einer Person
    3. dem Kassenleiter.
§ 3c    Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Geschäftsbereiche ehrenamtlich aus.
§ 3d    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgültige Geschäfte können nur von einem Vorstandsmitglied unter Gegenzeichnung eines zweiten Vorstandsmitgliedes vorgenommen werden.
§ 3e    Der Umfang der Vertretervollmacht des Vorstandes Dritten gegenüber ist unbe­schränkt. Dem Verein  gegenüber ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitglie­derversammlung gebunden.
§ 3f    Die Haftung aus Handlungen des Vorstandes wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 4 Mitgliederversammlung
§ 4a    Die  Mitgliederversammlung  ist  mindestens  einmal  jährlich  im  Februar,  unter Einhaltung einer angemessenen Frist und Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Sie entscheidet über die Entlastung des alten Vorstandes und die Wahl des neuen mit 2/3  Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4b    Wird für die Wahl des neuen Vorstandes keine 2/3 Mehrheit im ersten Wahlgang     erreicht, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen.
§ 4c    Der Vorstand kann von sich aus außerordentliche Mitgliederversammlungen, unter Beachtung obiger Grundsätze, schriftlich einberufen. Er muss eine Mitgliederversammlung  einberufen auf Verlangen von mindestens 10%  der Mitglieder des Vereins. Das Verlangen ist schriftlich unter ausführlicher Begründung  dem Vorstand einzureichen.
§ 4d    Mit Ausnahme der Wahl und Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 4e    Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 4f    Mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung rechtwirksame Beschlüsse (Satzungsänderungen o. ä.) auch dann gefasst     werden, wenn die Behandlung dieser Punkte in der Tagesordnung nicht angekündigt war.

§ 5 Beurkundung
§ 5a    Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und zwei Vereinsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 6 Aufnahme der Mitgliedschaft
§ 6a    Antrag auf Aufnahme als Mitglied kann jeder schriftlich beim Vorstand des Vereins stellen, der bereit ist den Zielen des Vereins zu dienen und sich den Satzungen zu unterwerfen.
§ 6b    Über die Aufnahme des Antragstellers auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach einer einjährigen Probezeit. Die Ablehnung ist dem Antragsteller durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller binnen vier Wochen Berufung einlegen. Die Entscheidung wird dann durch eine Mitgliederversammlung gefällt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7a    Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzungen und die jeweils gültige Flugordnung einzuhalten und ordnungsgemäß gefaßte Beschlüsse des Vereins zu befolgen. Jedem Mitglied ist beim Eintritt die Satzung auszuhändigen. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
§ 8a    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf der Jahreshauptversammlung durch 2/3 Mehrheitsbeschluß der abgegebenen gültigen Stimmen festgelegt und gilt für das laufende Geschäftsjahr. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung im Laufe des Jahres erhöht oder gesenkt werden, wenn die wirtschaftliche Lage es erforderlich machen sollte.
§ 8b    Die Mitgliederbeiträge sind eine Bringschuld und vom Mitglied jährlich im Voraus auf ein Konto des MSC-Soltau e.V. einzuzahlen oder beim Kassenleiter in bar zu entrichten.

§ 9 Kassen- und Rechnungsführung
§ 9a    Die von den Mitgliedern gezahlten Beträge werden vom Kassenleiter     eingezogen.
§ 9b    Der Kassenleiter ist verpflichtet, im Februar eines jeden Jahres den Finanzplan aufzustellen  und  der  Mitgliederversammlung  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.
§ 9c    Den Vorstandsmitgliedern ist auf Verlangen jederzeit Einblick in die Kassenführung zu gewähren.

§ 10 Ausschluß von Mitgliedern
§ 10a    Mitglieder können durch 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, bei vereinsschädigendem Verhalten der betreffenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
§ 10b    Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Ausschluß ausgesprochen wird.

§ 11 Austritt von Mitgliedern
§ 11a    Der Austritt aus dem Verein muß dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief bis zum 15. September des laufenden Jahres angezeigt werden. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des Jahres.
§ 11b    Ausgeschlossenen und ausgetretene Mitglieder verlieren mit ihrem Ausscheiden sämtliche sich aus ihrer bisherigen Vereinszugehörigkeit evtl. ergebenden Rechtsansprüche gegenüber dem Verein.

§ 12 Anwendbarkeit gesetzlicher Bestimmungen
§ 12a    In allen nicht in der Satzung besonders geregelten Fällen kommen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.
 
§ 13 Auflösung
§ 13a    Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu einer solchen Mitgliederversammlung muß der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einladen.
§ 13b    Zur Auflösung des Vereins ist ein mit 2/3 Mehrheit gefaßter Beschluß     erforderlich.
§ 13c    Bei Auflösung des Vereins wird das verbliebene Vermögen für einen wohltätigen     Zweck gespendet, bzw. vorrangig einem neu zu gründenden Verein zugeführt.
    
            Der Vorstand des MSC Soltau e. V.
            gez. Dieter Eilitz  (Vorsitzender)
            gez. Henning Hahn (stellvertr. Vorsitzender u. Schriftführer)
            gez. Peter Teich (Kassenleiter)

            Soltau, den  6. Dezember 1993


 

Flugordnung des MSC Soltau e.V.

Flugplatzordnung

1.1. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen nur von 9.00 Uhr bis Sonnenuntergang, längstens jedoch bis 20.00 Uhr  betrieben werden.         An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr keine Modelle mit Verbrennungsmotoren geflogen werden!
1.2. Vor Aufnahme des Flugbetriebes ist sicherzustellen, dass ein Verbandskasten zur Verfügung steht, der mindestens der Ausrüstung, welcher für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben ist entspricht.
1.3. Bei Flugbetrieb ist die Start- und Landebahn gegen das Betreten durch Unbefugte abzusichern. Jedes Vereinsmitglied wird dringend gebeten, Zuschauer (besonders Kinder), und parkende PKW vom Flugfeld und der Einflugschneise fernzuhalten.
1.4. Die Kraftfahrzeuge sind nur an dem vom Vorstand zugewiesenen Platz abzustellen.
1.5. Beim Rasenmähen darf aus Sicherheitsgründen kein Flugbetrieb stattfinden.
1.6. Während des Flugbetriebes soll das Flugfeld, außer bei Start und Landung, nicht betreten werden.
1.7. Die Windrichtung am Platz ist durch einen gut sichtbaren Windrichtungsanzeiger kenntlich zu machen.
1.8. Bei mehr als 3 aktiven Piloten ist ein Vereinsmitglied als Flugleiter zu bestimmen. Der Flugleiter hat den Flugbetrieb zu überwachen und erforderlichenfalls ordnend einzugreifen. Den Anweisungen des Flugleiters ist unbedingt Folge zu leisten!
1.9. Beim Fliegen sollen die Piloten zusammen in einer Gruppe stehen. Hierdurch sollen evtl. Abstürze von Modellen durch Frequenzstörungen und Missverständnisse (besonders beim Start) vermieden werden.
1.10. Das Überfliegen der abgestellten Kraftfahrzeuge, der Vereinshütte und von Personen in niedriger Höhe ist unbedingt zu vermeiden! Das gleiche gilt für die Abstellplätze, auf denen die Flugmodelle startklar gemacht werden.
1.11. Landungen und besonders Notlandungen sind rechtzeitig durch lautes Rufen anzukündigen. Nach der Landung ist das Modell von möglichst nur einer Person vom Flugfeld zu holen.
1.12. Nach einer Bruchlandung sind alle Trümmerteile sofort und gründlich zu entfernen.
1.13. Unfälle und Störungen, die durch den Flugbetrieb herbeigeführt und bei denen Personen verletzt oder Eigentum anderer beschädigt wurden, sind ins Flugbuch einzutragen und unverzüglich dem Vorstand, anzuzeigen.
1.14. Es ist grundsätzlich untersagt, ohne oder mit beschädigtem Schalldämpfer zu fliegen.
1.15. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere andere Personen und Sachen sowie die Ordnung des Modellflugbetriebes, nicht gefährdet oder gestört werden.
1.16. Jedes Vereinsmitglied ist für die allgemeine Sauberkeit auf dem Fluglatz mit verantwortlich.
1.17. Ein Nichtbefolgen dieser Anweisungen zieht ein Flugverbot durch den Flugleiter für den Rest des Tages nach sich.


Frequenzordnung

Die Auflagen der Frequenzordnung, die gleichermaßen bei Normalbetrieb aber auch an besonderen Flugtagen gelten, sind genau zu beachten. Nur so bedeutet dies Sicherheit des Flugbetriebes und trägt zur Vermeidung von Abstürzen sowie Schutz der anderen Mitglieder und Zuschauer bei.


2.1. Es dürfen nur Fernsteueranlagen verwendet werden, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zugelassen sind.
Es dürfen nur die für Flugmodelle zugelassenen Frequenzen verwendet werden.
2.2. Jeder Pilot hat sich vor Aufnahme des Flugbetriebes in das Flug-Tagebuch einzutragen und nach Beendigung wieder auszutragen.
2.3. Der Sender darf nur dann eingeschaltet werden, wenn er mit einer Kanalkennzeichnung versehen ist. Es ist daher unbedingt erforderlich, die Kanalplakette von der Frequenztafel zu benutzen.
2.4. Jedem kameradschaftlichen Mitglied sollten diese vorstehenden Auflagen eine Selbstverständlichkeit sein. Eine Missachtung der Auflagen ist vereinsschädigend gem. § 10a unserer Satzung und kann daher den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

Der Vorstand des Modell-Sport-Club Soltau e. V. behält sich vor, jederzeit notwendige Änderungen oder Ergänzungen zu erlassen.

gez. Der Vorstand
gez. Die Platzwarte


Soltau, Mai 2003
 

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